§ 34 NSchG
- Zentrales pädagogisches Mitwirkungsgremium
- Zuständig u. a. für:
Schulprogramm
Schulordnung
Geschäfts- und Wahlordnungen
Grundsätze der Leistungsbewertung
Klassenarbeiten und Hausaufgaben - Wird von der Schulleitung über wesentliche Angelegenheiten informiert
§ 38 NSchG
- Strategisches Steuerungsgremium zur Qualitätsentwicklung
- Zusammensetzung: Schulleitung, Lehrkräfte, Erziehungsberechtigte, Schülerinnen und
Schüler - Entscheidet u. a. über:
o Nutzung schulischer Entscheidungsspielräume
o Haushaltsplanung und Entlastung der Schulleitung
o Schulorganisation, Stundentafel, Schulpartnerschaften
o Personalvorschläge und Stellungnahmen
o Grundsätze zu Projekten, Sponsoring und Evaluation - Erarbeitet Vorschläge für Schulprogramm und Schulordnung
§ 35 Abs. 1 NSchG
- Von der Gesamtkonferenz eingerichtet
- Zuständig für fachbezogene Angelegenheiten, insbesondere:
Umsetzung der Kerncurricula
Erstellung schuleigener Arbeitspläne
Einführung von Schulbüchern
§ 35 Abs. 2 NSchG
- Für jede Klasse verpflichtend
- Zuständig für:
Klassen- und Schülerangelegenheiten
Zeugnisse, Versetzungen, Abschlüsse
Koordinierung der Hausaufgaben
Zusammenarbeit mit Erziehungsberechtigten
Ordnungsmaßnahmen (§ 61 NSchG)

